Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.

§ 53 § 55