§ 54 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Stand: 10.06.2019
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- VG Kassel, 10.12.2012 – 2 K 911/11.KSZitiert von 1
- VGH Hessen, 25.11.2016 – 4 A 869/14
- BVerwG, 09.03.2017 – 4 B 8/17Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an Begründung und DarlegungZitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 53 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.